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   OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06   

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OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06 (https://dejure.org/2006,2902)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12.12.2006 - 2 KO 379/06 (https://dejure.org/2006,2902)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 2 KO 379/06 (https://dejure.org/2006,2902)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürBG § 76a; GG Art 33 Abs 2; GG Art 33 Abs 4; GG Art 33 Abs 5; EV Art 20
    Recht der Landesbeamten; Unzulässigkeit der ("unfreiwilligen") Einstellungsteilzeit von beamteten Lehrern; Einstellungsteilzeit; Alimentationsprinzip; Folgen der Wiedervereinigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung als verbeamteter Lehrer nach der maßgeblichen Besoldungsgruppe; Voraussetzungen einer zulässigen Arbeitszeitbeschränkung in Form einer Teilzeitbeschäftigung; Freiwilligkeit der Zustimmung zu einem Verbeamtungsantrag mit einem ...

  • Judicialis

    ThürBG § 76 a; ; GG Art. 33 Abs. 4; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • staatsrecht.info (Kurzinformation)

    Zwangsteilzeit in Thüringen rechtswidrig

  • thueringen.de (Pressemitteilung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zwangsweise Teilzeit für verbeamtete Thüringer Lehrer ist rechtswidrig - Nicht gerechtfertigter Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte von Beamten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 916 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (58)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06
    Während früher in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 1 K 519/85 -, Juris = DöD 1987, 38) und Teilen der Gutachten- bzw. Aufsatzliteratur vertreten wurde, dass ein Verbeamtungsantrag mit dem darin erklärten Einverständnis mit einer Teilzeitbeschäftigung nur dann nicht freiwillig sein sollte, wenn Anfechtungsgründe im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich dieser Erklärung gegeben sind, weil kein Anspruch auf Aufnahme in das Beamtenverhältnis oder eine bestimmte Ausgestaltung, nämlich die Wahl zwischen Teilzeitverbeamtung und Verzicht auf Einstellung ausreichend sei und kein Verlust einer Rechtsposition drohe, ist nunmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18/92 -, Juris = DVBl. 1992, 917 ff.; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.), die von einem Teil der Lehre gestützt wird (vgl.: v. Mutius/Röh ZBR 1990, 365, 366; Battis/Schlenga ZBR 1995, 253, 259; Schafft RiA 1999, 282, 283; Baßlsperger ZBR 2001, 417, 420), maßgeblich, ob der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit hatte, d. h., dass er bei Ablehnung einer angebotenen Einstellungsteilzeit die Möglichkeit hatte, vollzeitbeschäftigt zu werden oder ob er damit rechnen musste, nicht verbeamtet zu werden, wenn er sich dem behördlichen Willen nicht unterwarf.

    Der Landesgesetzgeber war sich bereits bei der Schaffung der hier einschlägigen Bestimmungen angesichts der bereits damals vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202), die in späteren Entscheidungen bestätigt wurde (BVerwG, Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.91 -, DVBl. 1992, 917; Beschluss vom 30. März 1992 - 2 B 27.92 -, Beschluss vom 6. April 1992 - 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3; Urt. v. 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Juris) im Klaren, dass seine Vorgehensweise verfassungsrechtlich problematisch sei.

    Nach dieser Bestimmung ist aber nicht nur der Zugang eröffnet, sondern es wird auch darauf abgestellt, dass der Antragsteller nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2002, 134 ff.).

    Gegen diese Prinzip wird im vorliegenden Fall mit der Einstellungsteilzeit gegen den Willen der Klägerin verstoßen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2002, 134 ff.).

    Ein aufgezwungener Verzicht auf eine volle Alimentation ist weder mit dem grundrechtsähnlichen Gehalt des Alimentationsprinzips noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, Juris = BVerfGE 70, 251, 267; BVerwG, BVerwGE Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202 ff.; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) hat dazu mehrfach entschieden, dass die einseitige Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf volle Alimentation in unzulässiger Weise einschränkt und daher nicht mit den im Grundgesetz verankerten Prinzipien zu vereinbaren ist (Art. 33 Abs. 5 GG).

    Zum Dritten verstößt die letztlich erzwungene Teilzeitbeschäftigung gegen den hergebrachten Grundsatz der Vollbeschäftigung eines Beamten auf Lebenszeit (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, Juris = BVerfGE 71, 39, 59 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202 f.; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) und der vollen Hingabe an den Beamtenberuf (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, Juris = BVerfGE 9, 268 ff.; Beschluss vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - Juris = BVerfGE 16, 94 ff.; Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, Juris = BVerfGE 21, 329 ff.; Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, Juris = BVerfGE 44, 249 ff.; Beschluss vom 25. November 1990 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 -, Juris = BVerfGE 55, 207 ff.; Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, Juris = BVerfGE 71, 39 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) hat demgegenüber zu Recht jedoch an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass in das Prinzip der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beamtenberuf durch die Teilzeitregelung eingegriffen werde.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) hat zudem ausgeführt, dass die Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur angeordnet werden dürfe, wenn dem Bewerber generell die Möglichkeit zur Wahl zwischen der vollen Beschäftigung und einer Teilzeitarbeit eingeräumt wird.

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 76a ThürBG in dem Sinne, dass nur die Rechtsgrundlage für eine freiwillige Teilzeitverbeamtung geschaffen wird, ist hier möglich und führt zu einem sinnvollen Ergebnis (BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 20/77 -, Juris = BVerfGE 48, 40, 45; Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvL 72/86 -, Juris = BVerfGE 82, 198 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 1 Bs 71/00 -, Juris = NordÖR 2001, 76 f.).

    Nach der Rechtsprechung zu den Fällen der Zwangsteilzeit (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2001, 134 ff.) steht einer verfassungskonformen Auslegung der betreffenden Bestimmungen nicht entgegen, dass nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Teilzeitbeschäftigung bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis gewollt war.

    Der subjektive Wille des Gesetzgebers steht einer verfassungskonformen Auslegung erst entgegen, wenn er im Gesetz selbst einen klar erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 1 BvE 4/83 -, Juris = BVerfGE 62, 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 1 Bs 71/00 -, Juris = NordÖR 2001, 76 f.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7. Januar 2002 - 1 K 4795/00 -, S. 9).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06
    Hinsichtlich der Frage, was amtsangemessen ist, hat das Bundesverfassungsgericht dem Besoldungsgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Struktur der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52; 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 22 f.; Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, Juris = BVerfGE 76, 256, 295).

    Diesen Prinzipien wird dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Beamte und seine Familie entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie seines Dienstrangs, d. h. der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung gemäß, besoldet und versorgt wird (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52; 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 14; Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 63).

    Auf die Einhaltung des Alimentationsprinzips kann sich der Beamte auch als grundrechtsähnlichem Individualrecht berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52; 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 17; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96, 2 BvL 7/96, 2 BvL 8/96 -, Juris = BVerfGE 99, 300, 315; Tilp ZBR 2001, 161, 162 m. w. N.).

    Auch bisher schon hatte der Gesetzgeber zwar keine Regelungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 - 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 16); wohl aber einen Ermessenspielraum bei der Fortentwicklung des Beamtenrechts (Schwandt ZBR 1977, 81 m. w. N.; Lecheler AöR 103 (1978), 349, 365).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 - 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 16; Schwandt ZBR 1977, 81, 83) war u. a. jeder der oben genannten Grundsätze, der durch eine Gesetzesnovelle berührt sein konnte, in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums im Einzelfall zu würdigen.

    Es war und ist dabei auf die Funktion abzustellen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in allen seinen Facetten in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, Juris = BVerfGE 3, 58, 137; Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, Juris = 7, 155, 162; Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 - 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 16; Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, Juris = BVerfGE 9, 268, 286; Schwandt ZBR 1977, 81, 84; Thiele ZBR 1980, 339, 340; Battis ZBR 1986, 285, 288).

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06
    Der Landesgesetzgeber war sich bereits bei der Schaffung der hier einschlägigen Bestimmungen angesichts der bereits damals vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202), die in späteren Entscheidungen bestätigt wurde (BVerwG, Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.91 -, DVBl. 1992, 917; Beschluss vom 30. März 1992 - 2 B 27.92 -, Beschluss vom 6. April 1992 - 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3; Urt. v. 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Juris) im Klaren, dass seine Vorgehensweise verfassungsrechtlich problematisch sei.

    Nach dieser Bestimmung ist aber nicht nur der Zugang eröffnet, sondern es wird auch darauf abgestellt, dass der Antragsteller nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2002, 134 ff.).

    Gegen diese Prinzip wird im vorliegenden Fall mit der Einstellungsteilzeit gegen den Willen der Klägerin verstoßen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2002, 134 ff.).

    Ein aufgezwungener Verzicht auf eine volle Alimentation ist weder mit dem grundrechtsähnlichen Gehalt des Alimentationsprinzips noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, Juris = BVerfGE 70, 251, 267; BVerwG, BVerwGE Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202 ff.; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) hat dazu mehrfach entschieden, dass die einseitige Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf volle Alimentation in unzulässiger Weise einschränkt und daher nicht mit den im Grundgesetz verankerten Prinzipien zu vereinbaren ist (Art. 33 Abs. 5 GG).

    Zum Dritten verstößt die letztlich erzwungene Teilzeitbeschäftigung gegen den hergebrachten Grundsatz der Vollbeschäftigung eines Beamten auf Lebenszeit (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, Juris = BVerfGE 71, 39, 59 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202 f.; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) und der vollen Hingabe an den Beamtenberuf (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, Juris = BVerfGE 9, 268 ff.; Beschluss vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - Juris = BVerfGE 16, 94 ff.; Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, Juris = BVerfGE 21, 329 ff.; Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, Juris = BVerfGE 44, 249 ff.; Beschluss vom 25. November 1990 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 -, Juris = BVerfGE 55, 207 ff.; Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, Juris = BVerfGE 71, 39 ff.).

  • OVG Thüringen, 07.11.2012 - 2 KO 49/10

    Zur antragslosen, unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern

    Der Beklagte hätte sich jedenfalls seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2006 (Az. 4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04, 4 K 130/05 We, 4 K 161/05 We) und dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (Az. 2 KO 379/06) sowie nach den in vergleichbaren Fällen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleichen darauf einstellen müssen, andere Fälle genauso zu behandeln.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten (eine Heftung, eine Personalakte) sowie auf die Gerichtsakten der abgeschlossenen Verfahren (4 K 130/04 We nachgehend 2 KO 357/06, 4 K 6046/04 We nachgehend 2 KO 376/06, 4 K 5868/04 We nachgehend 2 KO 379/06, 4 K 6097/04 We nachgehend 2 KO 381/06, 4 K 161/05 We nachgehend 2 KO 383/06) verwiesen, die Gegenstand der Beratung und mündlichen Verhandlung waren.

    Der Streitgegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 C 4/07 (vorgehend 2 KO 379/06 und 4 K 5868/04 We) ist mit dem hiesigen Streitgegenstand schon nicht zu vergleichen.

  • VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07

    Recht der Landesbeamten; Zum Anspruch eines gegen seinen Willen in

    Die Berufung gegen das Urteil im Verfahren 4 K 5868/04 We (Verurteilung zur Aufhebung der Teilzeitanordnung wie beantragt ab dem 01.08.2006), in dem die Teilzeitanordnung noch nicht bestandskräftig und unmittelbar angefochten war, hatte das ThürOVG mit am 12.12.2006 verkündeten Urteil vom 28.11.2006 (2 KO 379/06, ThürVBl. 2007, 48 ff.) aus den Gründen der ersten Instanz zurückgewiesen.

    Die Zweifel konnten spätestens nach Vorliegen der eindeutigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 19.09.2007 a.a.O. betreffend Art. 33 Abs. 4 GG auch nicht mehr mit der Begründung der "Sondersituation" (Verbeamtungsauftrag) gerechtfertigt werden - die im Übrigen bereits in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 31.01.2006 (s. nur: 4 K 130/05 We, in Juris Rn. 33, ebenso: Urteil ThürOVG zum Aktenzeichen 2 KO 379/06, in Juris Rn. 50 u. 53) als nicht durchschlagend erkannt wurde.

    Zudem hätte der Beklagte jedenfalls seit den Urteilen der erkennenden Kammer vom 31.01.2006 und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (zum Az. 2 KO 379/06) bzw. nachdem er in vergleichbaren Fällen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Vergleich die Teilzeitanordnungen auch für die Vergangenheit aufgehoben hat, sich darauf einstellen müssen, dass er dies aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch in anderen Fällen würde tun müssen (zumal wenn diese, wie der klägerische Antrag vom 18.07.2006, bereits vor der Beendigung der Verfahren vor dem ThürOVG vorlagen).

  • VG Gera, 16.11.2010 - 1 K 125/10

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten

    Auch hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 (Az: 2 KO 379/06 - zitiert nach Juris) für den Bereich der Grundschulen ausgeführt, dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die mit der zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung verbundenen Eingriffe in das Alimentationsprinzip, den Leistungsgrundsatz und das Prinzip der Vollzeitbeschäftigung bei der Einstellung auch nicht auf Grund der einigungsbedingten Situation in den neuen Bundesländern gegeben sei.

    Die Zweifel konnten spätestens nach Vorliegen der eindeutigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 19.09.2007 a. a. O. betreffend Art. 33 Abs. 4 GG auch nicht mehr mit der Begründung der "Sondersituation" (Verbeamtungsauftrag) gerechtfertigt werden - die im Übrigen bereits in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 31.01.2006 (s. nur: 4 K 130/05 We, in Juris Rn. 33, ebenso: Urteil ThürOVG zum Aktenzeichen 2 KO 379/06, in Juris Rn. 50 u. 53) als nicht durchschlagend erkannt wurde.

    Zudem hätte der Beklagte jedenfalls seit den Urteilen der erkennenden Kammer vom 31.01.2006 und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (zum Az. 2 KO 379/06) bzw. nachdem er in vergleichbaren Fällen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Vergleich die Teilzeitanordnungen auch für die Vergangenheit aufgehoben hat, sich darauf.

  • OVG Thüringen, 07.12.2012 - 2 KO 907/10

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern in Thüringen;

    Der Beklagte hätte sich jedenfalls seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2006 (Az. 4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04 We, 4 K 130/05 We, 4 K 161/05 We) und dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (Az. 2 KO 379/06) sowie nach den in vergleichbaren Fällen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleichen darauf einstellen müssen, andere Fälle genauso zu behandeln.

    Der Streitgegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 C 4/07 (vorgehend 2 KO 379/06 und 4 K 5868/04 We) ist mit dem hiesigen Streitgegenstand.

  • VG Meiningen, 20.11.2007 - 1 E 364/07

    Recht der Landesbeamten; Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Ernennung zum Beamten

    § 76 a ThürBG stellt keine Rechtsgrundlage für eine nicht freiwillige Teilzeitbeschäftigung bei der erstmaligen Ernennung eines Beamten dar (vgl. ThürOVG, U. v. 12.12.2006 - 2 KO 379/06 -,zitiert nach Juris [nicht rechtskräftig]), weil dies gegen das Alimentations- und Leistungsprinzip sowie die Pflicht zur vollen Hingabe des Beamten an seinen Beruf verstößt und auch in der besonderen Personalsituation in den neuen Bundesländern als Folge der Einheit Deutschlands keine Rechtfertigung findet.

    Zwar stellt nach der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (U. v. 12.12.2006, 2 KO 379/06, Juris; vgl. auch zur Verfassungswidrigkeit der vergleichbaren Regelung in Niedersachsen: BVerfG, B. v. 19.09.2007, 2 BvF 3/02; Juris) § 76 a ThürBG keine Rechtsgrundlage für eine nicht freiwillige Teilzeitbeschäftigung bei Neuverbeamtungen dar.

  • VG Gera, 16.11.2010 - 1 K 137/10

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten

    So hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2006 (Az: 2 KO 379/06 - zitiert nach Juris) für den Bereich der Grundschullehrer ausgeführt, dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die mit der zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung verbundenen Eingriffe in das Alimentationsprinzip, den Leistungsgrundsatz und das Prinzip der Vollzeitbeschäftigung bei der Einstellung sich auch nicht auf Grund der einigungsbedingten Situation in den neuen Bundesländern ergebe.
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